Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen
Höhe der Schätzung
Einkommensteuer 1996 bis
1998
Leitsätze
1. Das Finanzamt ist zur
Schätzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigt,
wenn der Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund keinerlei schriftliche
Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten,
lebensfremden und ungewöhnlichen Umstände vorlegt, aus denen sich
einerseits der Nichterhalt von Mieteinnahmen, und andererseits der Erwerb des
Eigentums an einem anderen Objekt „nur zum Schein„ mit der Folge
der Zurechnung der Einkünfte bei Dritten ergeben könnte.
2. Die Schätzung ist
rechtmäßig, wenn sie nachvollziehbar ist und keine Anhaltspunkte
für eine unzulässige Strafschätzung erkennen lässt, wenn
also die Höhe der geschätzten Einnahmen sich im ortsüblichen
Bereich bewegt und im Rahmen der Schätzung auch Werbungskosten in
angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Unter Änderung
der Einkommensteuerbescheide vom in Form der
Einspruchsentscheidung vom wird dem Beklagten aufgegeben, die
Einkommensteuer für 1996 bis 1998 unter Berücksichtigung von
Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von 5.000 DM je Streitjahr, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 792 DM betreffend das Grundstück B.-weg 3, N., für
1997 sowie von Sonderausgaben in Höhe von 18.000 DM je Streitjahr neu zu
berechnen.
Im Übrigen
wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): YAAAB-12415
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 25.09.2002 - 1 K 139/01
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