Vorladung als Ausübung intendierten Verwaltungsermessens;
Verhältnismäßigkeit der Vorladung; Verhältnis der
Vorladung zum Gewerbeuntersagungsverfahren und zur Insolvenzordnung; Klageart
gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
1. Rechtsschutz gegen die Vorladung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist mit der Anfechtungsklage zu
verfolgen.
2. Auch wenn die Aufforderung zur
Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung - zulässigerweise - in einer einzigen Verfügung ergeht,
sind sachlich zwei Ermessensentscheidungen getroffen worden, die deshalb
unabhängig voneinander einzeln angefochten werden können.
3. Bei der Vorladung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um eine sog. intendierte
Ermessensausübung, die nur ausnahmsweise einer Begründung bedarf,
wenn im konkreten Einzelfall Gründe für eine Abstandnahme von der
Versicherung naheliegen.
4. Der Umstand, dass dem Finanzamt
nach Aktenlage die ungünstigen Vermögensverhältnisse des
Vollstreckungsschuldners bekannt sind, macht für sich allein die Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung nicht unverhältnismäßig.
5. Da die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung und das Gewerbeuntersagungsverfahren
unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das Finanzamt beide Verfahren
selbständig nebeneinander betreiben.
6. Dass ein Selbständiger durch
eine eidesstattliche Versicherung zum Sozialhilfefall werden kann, steht ihrer
Abnahme nicht entgegen.
7. Gleiches gilt, solange der
Vollstreckungsschuldner kein Verfahren auf Restschuldbefreiung nach der neuen
Insolvenzordnung eingeleitet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1174 HAAAB-12383
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Online-Dokument
Finanzgericht Saarland, Urteil v. 31.05.2001 - 1 K 322/00
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