Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - hier: Eltern und Tochter
Leitsatz
Ein Mietvertrag zwischen Eltern und ihrer Tochter ist anzuerkennen, wenn in ihm die wesentlichen Elemente eines Mietverhältnisses,
nämlich die Hauptpflichten der Vertragsparteien enthalten sind - Überlassung der im Vertrag bezeichneten Wohnung und Entrichtung
des der Höhe nach bestimmten Mietzinses.
Die Miethöhe widerspricht nicht der unter fremden Dritten üblichen Mietvertragsgestaltung, wenn sie höher liegt als 50 v.
H. der nach dem Mietspiegel ortsüblichen Miete.
Im Mietvertrag fehlende Regelungen über Schönheitsreparaturen, die Überlassung einer Einbauküche sowie die fehlende Vereinbarung
einer Mietkaution entsprechen für sich genommen ebenso wenig der Anerkennung des Mietverhältnisses wie die Barzahlung des
Mietzinses unter Verzicht auf Quittungen, sofern, wie im Streitfall, die fristgerechte Entrichtung des Mietzinses durch eine
schriftliche Bestätigung der Mieterin glaubhaft gemacht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-12352
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.10.2002 - 4 K 2346/00
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