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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2545/00 EFG 2003 S. 813

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 1a Nr. 2UStDV § 36 Abs. 1UStDV § 36 Abs. 36. EG-RL Art. 17 Abs. 26. EG-RL Art. 17 Abs. 66. EG-RL Art. 18 Abs. 1a StEntlG 1999/2000/2001 Art. 18 Abs. 1

Vorsteuerabzug aus Reisekosten

Leitsatz

Der Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen (Verpflegungsmehraufwendungen und Verwendung eines unternehmensfremden Fahrzeugs bei Geschäftsreisen) kann über den hinaus nicht aus der "Fortgeltung" der aufgehobenen Vorschriften des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 UStDV 1993 hergeleitet werden, weil die Aufhebung der Vorschriften durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG1999/2000/2001 wegen Verstoßes gegen die "Stand-Still-Klausel" des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie gemeinschaftswidrig gewesen sei.

Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt bei Anwendung vorrangigen Gemeinschaftsrechts den Besitz einer Rechnung voraus (Art. 18 Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 682 Nr. 11
EFG 2003 S. 813
EFG 2003 S. 813 Nr. 11
QAAAB-12315

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.2002 - 5 K 2545/00

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