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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1209/01

Gesetze: EStG § 31 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2

Ausbildung zum Golfprofi als Berufsausbildung

Leitsatz

Die Ausbildung zum Golftrainer bzw. Golfprofi ist Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Berufsausbildung können auch Zeiten der Vorbereitung zur Erreichung der für den Ausbildungsbeginn erforderlichen Spielstärke (Handicap) sein, wenn die ausbildungsorientierten Maßnahmen während dieser Vorbereitungszeit von fachlich autorisierter Stelle vorgegeben und vom Kind ernsthaft umgesetzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-12303

Preis:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.07.2002 - 5 K 1209/01

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