Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei halbfertigen Verlustbauten auf fremdem Grund und
Boden
Leitsatz
1. Bei Bemessung eines Vergleichszeitraumes zum Zweck der Bildung einer pauschalen Rückstellung für Gewährleistungen ist eine
ausreichende zeitliche Dimensionierung zwingend erforderlich, um unvermeidlichen Zufallsschwankungen angemessen begegnen zu
können. Solche weit zurück liegenden Zeiträume dürfen aber in dem Umfang nicht mehr einbezogen werden, wie diese im Hinblick
auf danach eingetretene neuere Entwicklungen kein reales Erfahrungsbild für die Zukunft mehr widerspiegeln und damit für die
Bemessung der Höhe des Risikos nicht angemessen sind.
2. Entgegen der BFH-Rspr. (zuletzt v. I R 79/01, DStR 2002, 181 0) sind halbfertige Bauten eines Bauunternehmers
auf fremdem Grund und Boden handels- und steuerrechtlich nicht als Forderungen zu behandeln.
3. Das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG steht der steuerlichen Anerkennung von Teilwertabschreibungen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG grds. nicht entgegen.
4. Eine Teilwert-Abschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann im Zusammenhang mit einem Verlustgeschäft bei halbfertigen
Bauten auf fremdem Grund und Boden lediglich insoweit erfolgen, als sich die Unterdeckung zum Bilanzstichtag bereits anteilig
realisiert hat.
5. Die Unterdeckung als Maßstab der Teilwert-Abschreibung bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der teilfertigen Arbeiten,
also dem Grad der Baufertigstellung; dies schließt nicht die Berücksichtigung besonderer verlustbringender Umstände im Einzelfall
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 321 Nr. 6 EFG 2003 S. 289 EFG 2003 S. 289 Nr. 5 TAAAB-12301
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.11.2002 - 5 K 1468/01
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