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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2595/01 EFG 2002 S. 1211

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 1, EigZulG § 19 Abs. 5, EStG § 10e

Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG (§ 19 Abs. 1 EigZulG)

Leitsatz

  1. Maßgebend für den ”Beginn der Herstellung” in § 19 Abs. 1 EigZulG ist die Stellung des Bauantrages, § 19 Abs. 5 EigZulG. Das Gericht ist an diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut gebunden.

  2. Nimmt der Stpfl. seinen ursprünglichen Bauantrag nicht zurück, sondern stellt er einen Nachtragsantrag, so ist für den Beginn der Herstellung auf den ursprünglichen Bauantrag abzustellen (Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1211
EFG 2002 S. 1211 Nr. 19
UAAAB-12250

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.06.2002 - 5 K 2595/01

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