Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen
Leitsatz
Die im Zusammenhang mit der Kreditierung des Erwerbs von Arbeitgeberaktien anfallenden Schuldzinsen sind jedenfalls dann nicht
den Arbeitseinkünften (§ 19 Abs. 1 EStG), sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG) zuzuordnen, wenn der
Erwerb zwar dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dient, die Dividendeneinnahmen jedoch die Schuldzinsen übersteigen.
Der Aktienerwerb steht dann als Schaffung einer neuen Einkunftsquelle in einer engeren Beziehung zu den Kapitalvermögenseinkünften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-12144
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.09.2001 - 1 K 1197/01
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