Als "häuslich" sind Arbeitsräume dann anzusehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in die private
Lebenssphäre eingebunden sind. Eine derartige Einbindung besteht nicht nur dann, wenn sie baulich in den eigentlichen Wohnbereich
integriert sind, sondern auch dann, wenn sie wegen ihrer räumlichen Nähe zum Wohnhaus gehören. Hierbei ist der Umfang des
häuslichen Machtbereichs entscheidend. Da sich dieser bei Wohngebäuden auf das gesamte zugehörige Grundstück erstreckt, ist
auch eine an das Wohnhaus angrenzende, als Arbeitszimmer umgebaute Garage als "häuslich" zu werten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 70 Nr. 2 DAAAB-12007
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.08.2000 - 1 K 2165/99
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.