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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1154/00

Gesetze: EStG § 10e Abs. 3 Satz 2, EStG § 10e Abs. 6, HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

Zur Abgrenzung von nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand, hier bei Aufwendungen für den Einbau eines Bades in einem Einfamilienhaus

Leitsatz

Aufwendungen für die Modernisierung von Gebäuden führen zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und damit zu Herstellungskosten, wenn die (Wohn-)Funktion des Hauses ganz oder in Teilen infolge der Aufwendungen eine andere und bessere geworden ist; führen die Aufwendungen nur dazu, dass eine bereits bestehende (Wohn-)Funktion lediglich mit zeitgemässen technischen Mitteln erfüllt wird oder nur dem gewandelten Zeitgeschmack angepasst worden ist, handelt es sich um Erhaltungsaufwand.

Fundstelle(n):
TAAAB-11997

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2000 - 3 K 1154/00

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