Zur Abgrenzung von nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand, hier bei Aufwendungen für den Einbau eines Bades
in einem Einfamilienhaus
Leitsatz
Aufwendungen für die Modernisierung von Gebäuden führen zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
und damit zu Herstellungskosten, wenn die (Wohn-)Funktion des Hauses ganz oder in Teilen infolge der Aufwendungen eine andere
und bessere geworden ist; führen die Aufwendungen nur dazu, dass eine bereits bestehende (Wohn-)Funktion lediglich mit zeitgemässen
technischen Mitteln erfüllt wird oder nur dem gewandelten Zeitgeschmack angepasst worden ist, handelt es sich um Erhaltungsaufwand.
Fundstelle(n): TAAAB-11997
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2000 - 3 K 1154/00
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