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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2932/98 EFG 2000 S. 803

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1, BewG § 138 Abs. 3, GrEStG § 3 Nr. 2, GrEStG § 3 Nr. 6, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2

Rückgängigmachung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

Leitsatz

Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung rückgängig gemacht und überträgt der Beschenkte das Grundstück auf den Schenker, unterliegt dessen Erwerb der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Grundstückswert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 931 Nr. 17
EFG 2000 S. 803
CAAAB-11981

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.04.2000 - 4 K 2932/98

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