Kindergeldanspruch für ein in Berufsausbildung befindliches Kind
Leitsatz
Der Kindergeldanspruch für ein in Berufsausbildung stehendes Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet
hat, setzt voraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind, den in § 32 Abs. 4 Satz 2 genannten Grenzbetrag nicht überschreiten.
Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder
2 EStG nicht vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate
entfallen, bleiben außer Ansatz.
Fundstelle(n): JAAAB-11931
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.05.2003 - IV 43/2002
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