Im Untergeschoss eines Wohnhauses belegene Räumlichkeiten, die sowohl für eine nichtselbständige Geschäftsführertätigkeit
als auch für eine selbständige Unternehmensberatertätigkeit genutzt werden, erfüllen nicht den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn sie über einen eigenen Außenzugang verfügen, teilweise für geschäftliche Besprechungen
genutzt werden und in denen eine Angestellte des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen Post erledigt.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1374 Nr. 23 EFG 2004 S. 485 EFG 2004 S. 485 Nr. 7 UAAAB-11923
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.12.2002 - IV 254/2001