Haftung des Kommanditisten für Steuerschulden seiner Gesellschaft.Zurückweisung verspäteten Vorbringens.Grundsätzlich keine
Berücksichtigung von Schriftsätzen nach mündlicher Verhandlung.
Leitsatz
1. Die Haftung des Kommanditisten für Steuerschulden seiner Gesellschaft lebt nach geleisteter Einlage wieder auf, wenn der
Kommanditist Entnahmen tätigt, während sein Kapitalanteil unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war und
die Entnahmen nicht aufgrund eines außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegenden Grundes erfolgten (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO,
§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB).
2. Die Verspätung des Vortrags von Erklärungen und Beweismittel nach einer Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO ist nicht
genügend entschuldigt, wenn die Verspätung zwar mit einer kurzfristigen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten während der
gesetzten Ausschlussfrist begründet wird, der Kläger jedoch bereits bei Klageerhebung die Bedeutung der Beweismittel gekannt
haben musste und es ihm ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die Beweismittel rechtzeitig vorzulegen (§ 79 b Abs. 3
FGO).
3. Einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz braucht das Gericht grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen
(§ 155 FGO i.V.m. § 296 a ZPO). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der Kläger erst in
einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz Beweismittel erbringt, von deren möglicher Entscheidungserheblichkeit
er bereits bei Klageerhebung wissen musste (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1354 Nr. 22 AAAAB-11908
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.12.2002 - II 553/2000
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