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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 566/2000

Gesetze: FGO § 56 Abs.2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

Leitsatz

Auch bei der Berechnung des Endes der Klagefrist durch eine zuverlässige kanzleikraft obliegt dem Prozessbevollmächtigten bei der weiteren Bearbeitung des Vorganges die Fristensicherung. Wird ihm die handakte zur Anfertigung der Klageschrift vorgelegt, so hat er die Fristenberechnung und -einhaltung zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt fällt das Hindernis i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 1 FGO weg, wenn die Klagefrist wegen einer falschen Fristberechnung bereits versäumt ist.

Fundstelle(n):
EAAAB-11869

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.11.2002 - IV 566/2000

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