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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 394/1999

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen eines Anwendungsberaters für Steuer- und Finanzsoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind Ausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Leitsatz

Die Aufwendungen des Klägers als Anwendungsberater für Steuersoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind keine Werbungskosten im ausgeübten Beruf, sondern Ausbildungskosten zu einem neuen Beruf und deshalb nur bis 1.800 DM steuerlich abziehbar. Darüber hinaus gehören sie zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 85 Nr. 2
HAAAB-11855

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.12.2001 - V 394/1999

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