Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer
Vermittlungsgebühr
Leitsatz
Servicekräfte werden als Arbeitnehmer tätig, wenn sie anlässlich von public-relations-Veranstaltungen des Arbeitgebers Gäste
betreuen.
Arbeitnehmer erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie für Hinweise auf mögliche Vertragsabschlüsse Provisionen
erhalten und der Arbeiteber aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben die Weitergabe solcher Informationen erwarten
darf.
Vermittelt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Maklervertrag mit einem Dritten und erbringt er die Maklerleistung selbst
im Namen und für Rechnung des Dritten, handelt es sich nur im ersten Fall um eine eigene Leistung, deren geldwerter Vorteil
unter Anwendung des Rabattfreibetrages nach EStG § 8 Abs. 3 ermittelt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 82 Nr. 2 EFG 2002 S. 1584 EFG 2002 S. 1584 Nr. 24 UAAAB-11842
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.08.2002 - I 73/98
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