Zur Frage, wann eine Betriebsverpachtung beendet und von einer Betriebsaufgabe (Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen)
auszugehen ist
Leitsatz
Eine Betriebsverpachtung kann auch dadurch beendet werden, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden,
dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können.
Eine Anpassung an wirtschaftlich veränderte Gegebenheiten ist jedoch noch keine Umgestaltung, die zur Betriebsaufgabe führt.
Grundlegend ist, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, den Betrieb im Wesentlichen fortzuführen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1419 Nr. 23 EFG 2002 S. 1507 EFG 2002 S. 1507 Nr. 23 KÖSDI 2003 S. 13598 Nr. 2 JAAAB-11837
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.07.2002 - III 142/2000
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