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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 65/1999 EFG 2002 S. 1274

Gesetze: AO § 251 Abs. 3, InsO § 178 Abs. 3, InsO § 183 Abs. 1, InsO § 201 Abs. 2

Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf Grund eines Feststellungsbescheides in die Insolvenztabelle

Leitsatz

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt eine Forderung als festgestellt, soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Ist in der Tabelle weder ein Widerspruch des Steuerpflichtigen als Schuldner noch ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers eingetragen, so ist die eingetragene Forderung rechtskräftig wie ein Urteil gegen den Insolvenzverwalter und den Steuerpflichtigen festgestellt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1274
EFG 2002 S. 1274 Nr. 20
FAAAB-11834

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.05.2002 - III 65/1999

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