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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 369/00

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1

Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur für Betriebsvermögen

Leitsatz

Die Gewährung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG setzt nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Regelungen insbesondere in § 13a Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG voraus, dass die zugewendeten Gegenstände bereits in der Hand des Schenkers Betriebsvermögen gewesen sein müssen.

Bei Betriebsgrundstücken muss im Feststellungsbescheid nach § 138 BewG auch die Feststellung als Betriebsgrundstück getroffen worden sein.

Fundstelle(n):
VAAAB-11791

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.12.2001 - IV 369/00

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