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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 324/2000 EFG 2002 S. 575

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht um Wiederbepflanzungsrecht zu vermindern

Leitsatz

Ein sich in der Zukunft möglicherweise ergebendes Wiederbepflanzungsrecht für ein Weinbaugrundstück ist nicht von der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 575
EFG 2002 S. 575 Nr. 9
OAAAB-11789

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.12.2001 - IV 324/2000

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