Solidaritätszuschlag: Abgabepflicht für Ausländer verfassungsgemäß
Leitsatz
Die Heranziehung unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ausländer zum Solidaritätszuschlag verstößt schon deshalb nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, weil der Solidaritätszuschlag auch der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des
Staates dienen soll und darin ein sachlich rechtfertigenden Grund zu sehen ist, alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Personen in gleicher Weise mit der Zuschlagsteuer zu belasten und nicht nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit zu differenzieren.
Fundstelle(n): QAAAB-11784
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.12.2001 - I 143/01
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