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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 233/00 EFG 2001 S. 1515

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1GrEStG § 11 Abs. 1GrEStG § 23 Abs. 4 Nr. 1 FlurbG § 54 Abs. 2 FlurbG § 44 Abs. 3

Entstehung und Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer Landzuteilung und einer Landabfindung in Form einer Mehrzuweisung gegen Geldleistung im Flurbereinigungsverfahren

Leitsatz

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es keiner Auflassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Eintritt des neuen Rechtszustandes am durch die vorzeitige Ausführungsanordnung der Direktion für Ländliche Entwicklung erfüllt. Damit ist der steuerpflichtige Erwerb mit dem Übergang des Eigentums am verwirklicht worden. Das Finanzamt hat zutreffend den Geldausgleich als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt und die Steuer hieraus mit 3,5 v. H. berechnet.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1515
ZAAAB-11755

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.07.2001 - IV 233/00

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