Entstehung und Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer Landzuteilung und einer Landabfindung in Form einer Mehrzuweisung gegen
Geldleistung im Flurbereinigungsverfahren
Leitsatz
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf
Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es keiner Auflassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall mit Eintritt des neuen Rechtszustandes am durch die vorzeitige Ausführungsanordnung der Direktion für
Ländliche Entwicklung erfüllt. Damit ist der steuerpflichtige Erwerb mit dem Übergang des Eigentums am verwirklicht
worden. Das Finanzamt hat zutreffend den Geldausgleich als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt und die Steuer
hieraus mit 3,5 v. H. berechnet.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1515 ZAAAB-11755
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.07.2001 - IV 233/00
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