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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 134/00

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 Satz 4, AO § 218 Abs. 2

Auszahlung des Kindergeldes an Dritte

Leitsatz

  1. Kommt der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu einem geringen Teil nach, so steht dies einer Auszahlung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG an die Person oder Stelle, die dem Kind zum überwiegenden Teil Unterhalt gewährt (sog. Abzweigung) nicht entgegen.

  2. Über Streitigkeiten anläßlich der Auszahlung des Kindergeldes entscheidet die Familienkasse durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.

Fundstelle(n):
EAAAB-11723

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.02.2001 - IV 134/00

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