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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 284/96 EFG 2001 S. 572

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

Zuordnung einer Darlehensforderung nach dem Ausscheiden als atypisch stiller Gesellschafter

Leitsatz

Scheidet der Steuerpflichtige als atypisch stiller Gesellschafter aus einer GmbH aus, so geht eine Darlehensforderung aus einem der GmbH eingeräumten Darlehen aus dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens über.

Die Darlehensrückzahlung ist im Jahr des Zahlungszuflusses bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 738 Nr. 14
EFG 2001 S. 572
TAAAB-11718

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.10.2000 - VI 284/96

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