Zur Frage der Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden der KG gem. § 74 AO
Leitsatz
Der Haftungsgrund nach der Bestimmung des § 74 AO besteht nicht in der wesentlichen Beteiligung des Eigentümers des Gegenstandes
(hier: Betriebsgebäude) an dem Unternehmen als solcher, sondern in dem objektiven Beitrag, den der Eigentümer (Gesellschafter)
durch die Überlassung des Gegenstandes für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet.
Für die Begründung der Haftung nach § 74 AO ist es erforderlich, daß die Bereitstellung des Gegenstandes (im Streitfall durch
den Kommanditisten) einen wesentlichen Beitrag darstellt, der die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter
zurechenbar macht.