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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 213/99

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse und Thermalbadbesuche als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse und Thermalbadbesuche sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahmen durch vorher ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Atteste nachgewiesen sind.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
IAAAB-11700

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.10.2000 - IV 213/99

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