Vorläufige Insolvenzverwaltung; kurzfristige Terminverlegung wegen Krankheit; Bezeichnung des Streitgegenstandes
Leitsatz
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 22 InsO) unterbricht weder das Einspruchs- noch das Klageverfahren
gem. § 240 ZPO.
Sind in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten mehrere Mandatsträger tätig, so kann eine Terminverlegung nicht allein auf
die Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters gestützt werden, wenn der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Dabei ist weiter zu beachten, daß der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und die Gefahr der Verschleppung des Verfahrens
eine besonders strenge Prüfung solcher Verlegungsgesuche gebietet, die kurzfristig vor dem Termin gestellt werden.
Durch den Antrag auf Aufhebung eines Schätzungsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend
bezeichnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger tatsächlich nur eine Änderung der Jahressteuer begehrt.
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