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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 39/2000

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, HGB § 161 Abs. 1, HGB § 161 Abs. 2, HGB § 128

Beendigung der Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens Haftung des Organträgers bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Bei Organschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft und späteren Gemeinschuldnerin ist, endet die Organschaft nicht bereits dann, wenn angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. In diesem Fall bleiben auch die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers weiter bestehen.

Fundstelle(n):
LAAAB-11670

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.04.2000 - II 39/2000

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