Betreuungsleistung eines Betreuungsvereins keine (steuerfreie) ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG
Leitsatz
Betreuungsleistungen unterliegen als steuerpflichtige Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer.
Die Betreuungstätigkeit stellt keine ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG dar. Eine Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift
scheidet daher aus.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG setzt Gemeinnützigkeit voraus. Diese ist nur zu bejahen, wenn der Zweck,
für den das Vereinsvermögen bei Auflösung der Körperschaft verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, das
bereits aufgrund der Satzung festgestellt werden kann, ob ein steuerbegünstigter Verwendungzweck vorliegt.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 519 UAAAB-11641
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.03.1999 - V 257/97
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