Kindergeldanspruch auch bei vermögendem behinderten Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Leitsatz
Kindesvermögen steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, wenn das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das
folgt aus Art. 3 GG.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG macht die Berücksichtigung von Kindern, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben,
neben weiteren Voraussetzungen lediglich davon abhängig, dass das Kind keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, erzielt hat, die die Betragsgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
übersteigen.
Der Kindergeldanspruch für nichtbehinderte Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht unbeschadet
der Höhe etwaigen Kindesvermögens.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1180 EFG 2002 S. 1180 Nr. 18 HAAAB-11615
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.01.2002 - 8 K 884/98 Ki
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