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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 884/98 Ki EFG 2002 S. 1180

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Kindergeldanspruch auch bei vermögendem behinderten Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Leitsatz

  1. Kindesvermögen steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, wenn das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das folgt aus Art. 3 GG.

  2. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG macht die Berücksichtigung von Kindern, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, neben weiteren Voraussetzungen lediglich davon abhängig, dass das Kind keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, erzielt hat, die die Betragsgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen.

  3. Der Kindergeldanspruch für nichtbehinderte Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht unbeschadet der Höhe etwaigen Kindesvermögens.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1180
EFG 2002 S. 1180 Nr. 18
HAAAB-11615

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.01.2002 - 8 K 884/98 Ki

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