Krankenpflegerische Tätigkeit als Ausübung einer den Heilhilfsberufen ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit
Leitsatz
Ein staatlich anerkannter Altenpfleger, der in der ambulanten Krankenpflege tätig wird und dafür pflegerische Hilfskräfte
beschäftigt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer, weil er eine einem Krankengymnasten oder Heilpraktiker ähnliche berufliche
Tätigkeit ausübt.
Nach dem (BStBl II 2000, 155) kann eine berufsrechtliche Regelung für die
Umsatzsteuer keinen eigenständigen Differenzierungsgrund abgeben, von dem die Ähnlichkeit mit einer heilberuflichen Tätigkeit
abhängig zu machen ist. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Ertragsteuer.
Auch für die ertragsteuerliche Beurteilung kommt es entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Überwiegt die hauswirtschaftliche Versorgung als Teil der häuslichen Krankenpflege vom zeitlichen Umfang oder von der Bezahlung
her nicht die tatsächliche Grund- und Behandlungspflege, dann gibt die hauswirtschaftliche Versorgung der Gesamtleistung nicht
das Gepräge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 190 Nr. 4 HAAAB-11599
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.10.2000 - 7 K 99/99
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