Keine Dauerschulden bei Wahrung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der einzelnen Forderung und der Bezahlung im Rahmen
der tatsächlichen Abwicklung des Warengeschäfts
Leitsatz
Die BFH-Rspr. zum Kontokorrentkredit einer Bank, der zur Finanzierung von Warenschulden eingeräumt wird, kann auch für einen
Lieferantenkredit Anwendung finden.
Bei der Gewährung von Zahlungszielen durch den Lieferanten ist der Zusammenhang zwischen Kredit und einem bestimmten Warengeschäft
durch den Kaufvertrag und die gleichzeitige Stundung des Kaufpreises selbst hergestellt. Der Zusammenhang bleibt gewahrt,
wenn jeder einzelne Kaufpreis für sich nachweisbar nach Ablauf der vereinbarten Stundung an den Lieferanten gezahlt und damit
die Kreditschuld getilgt wird.
Bloße Abschlagszahlungen, die unabhängig von den jeweiligen Zahlungszielen an den Lieferanten geleistet werden, reichen nicht
aus, Dauerschulden zu begründen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 454 Nr. 7 EFG 2002 S. 112 EFG 2002 S. 112 Nr. 2 KÖSDI 2002 S. 13303 Nr. 6 WAAAB-11568
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.10.2001 - 6 K 824/98
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