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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 69/00, 6 K 70/00 EFG 2003 S. 1654

Gesetze: AO § 52, AO § 53, AO § 56, AO § 57, AO § 73, EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2, EStDV § 48 Abs. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Höhe des Spendenabzug bei Verwendung zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken außerhalb der satzungsmäßigen Zwecke

Leitsatz

  1. Zuwendungen für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sind gem. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV nur abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendungen bestätigt, den zugewendeten Betrag für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

  2. Verwendet eine Körperschaft eine Spende nicht zu ihren satzungsmäßigen Zwecken, entspricht ihre tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 73 AO. Die satzungszweckwidrige Verwendung ist nicht begünstigungsfähig.

  3. Die Spendenbestätigung i.S.d. § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV ist unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1654
UAAAB-11560

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.07.2003 - 6 K 69/00, 6 K 70/00

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