Übernahme von Gründungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung; kein Anspruch auf Vertagung bei unzureichendem Attest
Leitsatz
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die aus Anlass ihrer Gründung angefallenen Kosten für ihren Alleingesellschafter, so besteht
dafür keine betriebliche Veranlassung.
Die Gründungskosten stellen für den Gesellschafter der zu gründenden Gesellschaft Anschaffungskosten auf die neu entstandene
Beteiligung dar.
Eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gesellschaft hätte nur entstehen können, wenn bereits bei Errichtung und Anmeldung
der Gesellschaft die Kostenübernahme im Gesellschaftsvertrag konkret geregelt worden wäre.
Ein unsubstantiiertes ärztliches Attest lässt keinen Schluss auf eine generelle Verhandlungsunfähigkeit zu und begründet keinen
Vertagungsanspruch.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 811 FAAAB-11539
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.02.2000 - 6 K 305/98
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