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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 19/00 EFG 2003 S. 835

Gesetze: HGB § 255, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 1

Abgrenzung Herstellungskosten zu Anschaffungskosten bei Beauftragung eines selbstständigen Werkzeugmachers

Leitsatz

1. Im Unterschied zur Anschaffung liegt bilanzrechtlich und bilanzsteuerrechtlich eine Herstellung immer dann vor, wenn der Stpfl. das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht.

2. Lässt ein Stpfl. Spritzgusswerkzeuge durch einen selbstständigen Werkzeugmacher im Rahmen eines Werkvertrages anfertigen und obliegt dem beauftragten Werkzeugmacher eigenverantwortlich der Herstellungsvorgang einschließlich der Gefahrtragung für eine fehlerhafte Herstellung, so beherrscht dieser allein den Fertigungsvorgang und trägt die wirtschaftlichen Folgen seines eigenverantwortlichen Tuns. Für den Auftraggeber liegt damit keine Herstellung sondern eine Anschaffung vor.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 835
INF 2003 S. 402 Nr. 11
HAAAB-11534

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2003 - 6 K 19/00

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