Umsatzsteuerberichtigung nach Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Konkursverwalter
Leitsatz
1. Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung eines Kaufvertrages gem. § 17 KO ab, kommt der Vertrag nicht zum Erlöschen, sondern
bleibt bestehen mit der Folge, dass keiner der Vertragspartner Erfüllung beanspruchen kann.
2. An die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Konkursforderung des Vertragspartners auf Schadensersatz.
3. Durch die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages entsteht ein Abwicklungsverhältnis als Umgestaltung des ursprünglichen
Vertragsverhältnisses mit der Folge, dass der bisher gezahlte Kaufpreis (für eine Hotelanlage) als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung
anzusehen ist, in die sich die ursprüngliche Lieferung rückwirkend umgewandelt hat.
4. Hinsichtlich der Umsatzsteuerkorrektur bedeutet das, dass als negativer Umsatz lediglich der Differenzbetrag zwischen dem
bisher versteuerten Umsatz und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt zu erfassen ist.
5. Ist keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden und sind die Besteuerungsgrundlagen daher geschätzt worden, kommt eine
Korrektur nicht in Betracht, da in einem Schätzungsbescheid Besteuerungsgrundlagen nicht isoliert angegriffen werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 427 Nr. 7 YAAAB-11524
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.08.2001 - 5 K 115/96
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