Verpachtung eines Maststalles unterliegt als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalbesteuerung
Leitsatz
Die Verpachtung eines Hähnchenmaststalles stellt eine typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit dar, die der Pauschalbesteuerung
des § 24 UStG unterliegt.
Eine etwaige ertragsteuerliche Entnahme ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da die Umsatzsteuer nicht an die Zuordnung von
Gegenständen oder an die Unterscheidung nach Vermögensarten anknüpft sondern an die unternehmerische Tätigkeit.
Hinsichtlich der Baukosten für den Hähnchenmaststall kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 239 Nr. 4 AAAAB-11506
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.12.2000 - 5 K 558/99
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