Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei befristeter Fortgeltung verfassungswidriger Steuerfreiheit (hier: Aufwandsentschädigungen
aus öffentlichen Kassen im Beitrittsgebiet)
Leitsatz
Die durch die Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet veranlassten Einnahmen sind gem. § 2 Abs. 1 und 2 EStG in die steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das gilt auch für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen.
Ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit öffentlich
Bediensteten, weil diesen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für den vor der Entscheidung
des BVerfG liegenden Zeitraum die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen belassen wurde (Anschluss an , BStBl II 1999, 502). Das BVerfG hat für die Veranlagungszeiträume bis 1993 eine Ungleichbehandlung
von Bediensteten mit Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen und anderen Bediensteten mit Aufwandsentschädigungen
von privaten Arbeitgebern zugelassen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 626 OAAAB-11468
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.01.2002 - 4 K 570/97
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