Die beschränkte Erbenhaftung nach §§ 1973, 1975 BGB wegen übergegangener Steuerschulden des Erblassers ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren
sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an , BStBl II 1981,
729).
Die Einrede der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB findet auf öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche
keine Anwendung. Dazu zählen auch Ansprüche gem. § 37 Abs. 2 AO, zu denen auch die Erstattungsansprüche für Kindergeld gehören.
§ 818 Abs. 3 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundgedanken, der bei einer Rückforderung zu berücksichtigen wäre.
Führt ein Organisationsmangel der Kindergeldkasse zu Überzahlungen, deren Fehlerhaftigkeit der Empfänger erkennen konnte,
sind Rückforderungen nicht ermessensfehlerhaft.
Überzahlungen von Kindergeld an den Ehemann begründen keinen Vertrauensschutz gem. §§ 48, 50 SGB X bzw. §§ 70 Abs. 2, 75 EStG
gegenüber der als Erbin in Anspruch genommenen Ehefrau.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 197 EAAAB-11467
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.10.2000 - 4 K 567/99 Ki
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