Entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG bei späterer Nutzung einer im Jahre 1986 leerstehenden Wohnung
durch den Betriebsleiter
Leitsatz
Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG ist es, dass der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen
ist, mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen.
Gem. § 52 Abs. 15 EStG kann grds. nur eine Wohnung entnommen werden, die im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehört
hat, d.h. eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers – tatsächlich – genutzt worden
ist.
§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG gilt auch für eine das ganze Jahr 1986 leerstehende Altenteiler- oder Betriebsleiterwohnung,
die später vom Betriebsleiter bezogen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1476 EFG 2003 S. 1476 Nr. 20 KAAAB-11400
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.06.2003 - 2 K 408/00
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.