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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 54/01 EFG 2003 S. 278

Gesetze: AO § 122 Abs. 1 Satz 1, AO § 122 Abs. 1 Satz 3

Bekanntgabe eines Steuerbescheides; Duldungsvollmacht des Bevollmächtigten

Leitsatz

1. Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Für das FA besteht ein Ermessensspielraum, ob es einen Bescheid dem Stpfl. selbst oder dem Bevollmächtigten bekannt gibt. Gleiches gilt, wenn der Bescheid zugestellt wird.

2. Auch wenn kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, kann ein Bescheid dem Bevollmächtigten zugestellt werden.

3. Einen durch die mehrfache Entgegennahme von Steuerbescheiden erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung muss sich ein Stpfl. zurechnen lassen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1184 Nr. 19
EFG 2003 S. 278
EFG 2003 S. 278 Nr. 5
QAAAB-11382

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.09.2002 - 1 K 54/01

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