Treu und Glauben stehen bei bei bloßem Zeitablauf der Einheitswert-Fortschreibung für ein bebautes Grundstück nicht entgegen
Leitsatz
Läuft eine Grundsteuervergünstigung aus, stellt das eine Veränderung tatsächlicher Verhältnisse dar, die dem Grunde nach eine
Wertfortschreibung erfordert.
Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird die Finanzverwaltung nicht daran gehindert, den Einheitswert für ein bebautes
Grundstück im Jahre 1993 fortzuschreiben, auch wenn die Voraussetzungen der Fortschreibung (Veränderung tatsächlicher Verhältnisse
wegen Auslaufens der Grundstückervergünstigung) bereits im Jahre 1987 vorgelegen haben.
Durch Zeitablauf allein kann ein Vertrauenstatbestand nicht begründet werden.
Fundstelle(n): GAAAB-11368
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.06.2001 - 1 K 459/96
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