Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchtanksammelfahrzeuge
Leitsatz
§ 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d KraftStG befreit das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer, solange diese Fahrzeuge
ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden.
Die Tatbestandsformulierung „ausschließlich zur Beförderung von Milch... verwendet„ ist allumfassend und abschließend, sodass
ein ausnahmsweiser Transport auch anderer als der aufgeführten Güter die Steuerbefreiung zum Wegfall bringt. Aus dem Umstand,
dass neben den Milcherzeugnissen keine weiteren Ausnahmen im Wortlaut des Gesetzes aufgeführt sind, ist auf die Absicht des
Gesetzgebers zu schließen, keine weiteren Ausnahmen zuzulassen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1270 EFG 2003 S. 1270 Nr. 17 PAAAB-11313
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 30.04.2003 - 14 V 922/01
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