Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanz und Schwimmtraining keine Sonderausgaben
Leitsatz
1. Aufwendungen für Kurse, die der Allgemeinbildung im weitesten Sinne dienen, können nur dann abgezogen werden, wenn die
Kurse einen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Berufsbild haben.
2. Bei der Abgrenzung, ob die Aufwendungen für einen Beruf oder eine Liebhaberei gemacht worden sind, sind die Verkehrsanschauung
und die gesamten Umstände des Falles heranzuziehen.
3. Aufwendungen für Eintrittsgelder und Fahrtkosten zum Schwimmtraining sind auch für Sportlehrer, die sich insoweit auch
zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung körperlich fit halten müssen, derart mit der allgemeinen Lebensführung
verbunden, dass eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von vornherein zu verneinen ist.
4. Die Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanzunterricht sind nicht als Sonderausgaben i.S.d. §
10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 754 AAAAB-11305
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2002 - 14 K 596/99
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