Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von zum Gütertransport eingesetzten ausländische Fahrzeugen nur im grenzüberschreitenden Verkehr;
keine Mindestbesteuerung bei im Inland ausschließlich für Binnentransporte eingesetzten ausländischen Fahrzeugen
Leitsatz
Eine auf § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützte Zustellungsvollmacht dient lediglich der Sicherstellung der Strafverfolgung und
bezieht sich daher nur auf die Bekanntgabe von Vorgängen im Rahmen des Strafverfahrens. Sie erfasst nicht die Bevollmächtigung
zur Entgegennahme von sonstigen Verwaltungsakt.
Die Regelung im deutsch-niederländischen Gegenseitigkeitsabkommen und der darauf beruhende Erlass des Reichsminister der Finanzen
vom , wonach Kraftfahrzeuge jeder Art, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das deutsche Reich gelangen, von der
KraftSt befreit sind, wenn „der einzelne inländische Aufenthalt 14 aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet„, ist so zu
verstehen, dass die im Gegenseitigkeitsabkommen geregelten zeitlich befristeten Steuerbefreiungen nur den sog. grenzüberschreitenden
Verkehr, nicht aber die Durchführung von Binnentransporten betreffen.
Die Mindestbesteuerung gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG (a.F.) von einem Monat kommt bei im Inland ausschließlich für Binnentransporte
eingesetzten ausländischen Fahrzeugen grds. nicht zur Anwendung. Denn hält sich ein Fahrzeug mit dem jeweiligen Grenzübertritt
ausschließlich steuerpflichtig im Inland auf und erfüllt damit von vornherein den Grundtatbestand der Kfz-Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, so schließt das die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG aus.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 51 EFG 2002 S. 51 Nr. 1 FAAAB-11296
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.07.2001 - 14 K 243/97
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