Ehegatten können Mitunternehmer eines Betriebes sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, der den
Anforderungen genügt, die nach der BFH-Rspr. an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind.
Eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ist auch dann anzunehmen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag
und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Davon ist auszugehen,
wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher
Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute im gemeinsamen
Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen.
Stellt ein Ehegatte dem anderen in wesentlichem Umfang Betriebsflächen zur Bewirtschaftung im eigenen Namen zur Verfügung,
ohne dass nachweislich ein Nutzungsüberlassungsvertrag vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass sich Ehegatten stillschweigend
zu einer zur Mitunternehmerschaft führenden Innengesellschaft verbinden. Auf ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten nach
Außen kommt es nicht an.
Die Annahme einer derartigen Zweckgemeinschaft ist nur gerechtfertigt, wenn der Vermögensbeitrag eines Ehegatten zur gemeinsamen
Wirtschaftsführung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. der Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke mindestens
20 v.H. des gemeinen Wert des Betriebes ausmacht.
Gehören die land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen den Ehegatten je zur Hälfte, ist von einer Mitunternehmerschaft
auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 418 Nr. 7 EFG 2002 S. 171 EFG 2002 S. 171 Nr. 4 EAAAB-11266
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2001 - 12 K 835/96
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