Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste
Gericht darüber zu entscheiden und in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu befinden oder aber
auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Klagerücknahme ist eine Prozesserklärung, die weder nach zivilrechtlichen Regeln wegen Irrtums angefochten noch widerrufen
werden kann.
Als gesondert gelagerte Ausnahmegründe, die eine Klagerücknahme unwirksam machen könnten, kommen nur Drohung, arglistige
Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der
Rechtsbehelf aussichtslos sei, sowie die Begründung in Betracht, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich im
Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit
befunden hat.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 405 EFG 2003 S. 405 Nr. 6 WAAAB-11260
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.08.2002 - 12 K 489/96
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