Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines hauptberuflich angestellten Kfz-Sachverständigen
Leitsatz
Was unter dem Tatbestandsmerkmal „häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung„ zu verstehen ist,
hat der Gesetzgeber nicht definiert. Nach herrschender Meinung beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative
Kriterien.
Ist ein Stpfl. nicht nur zu Hause sondern auch außerhalb tätig, muss darauf abgestellt werden, wo der Schwerpunkt der betrieblichen/beruflichen
Arbeit liegt, für die er das Entgelt erhält, d. h. wo die für den Beruf wesentliche Kerntätigkeit vorgenommen wird.
Bei einem hauptberuflich angestellten Kfz-Sachverständigen stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit dar, wenn der Kernbereich der Tätigkeit in der Auswertung des aufgenommenen Schadens am häuslichen PC besteht.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 608 EFG 2003 S. 609 Nr. 9 LAAAB-11255
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.08.2002 - 12 K 278/99
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