Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld
Leitsatz
1. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten
und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Als solche zählen auch
Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die dazu dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die geeignet
sind, als Grundlagen für die Ausübung des Berufs „Kauffrau für Bürokommunikation„ zu dienen.
2. Der Umstand, dass als Rechtsgrundlage des mit dem Kind abgeschlossenen Arbeitsvertrages § 19 BSHG angegeben ist, der mit
„Schaffung von Arbeitsgelegenheiten„ überschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Denn auf welcher Rechtsgrundlage das Kind
Einkünfte und Bezüge bezieht, ist nach der Systematik des Gesetzes nicht erheblich.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 331 EFG 2003 S. 331 Nr. 5 NAAAB-11250
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.08.2002 - 11 K 65/99 Ki
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